Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen


1. Art der Reise
Die Eifelbahn Verkehrsgesellschaft mbH (EVG) führt eisenbahngeschichtlich und kulturell interessante Sonderzugfahrten durch. Bei Mehrtagesfahrten können diese Sonderzugfahrten durch ein fachbezogenes Rahmenprogramm ergänzt werden.

2. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Anmelder der EVG den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Zahlungsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Mit der Anmeldung werden die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der EVG anerkannt. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die EVG zustande. Die Bestätigung der Annahme erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich, spätestens jedoch mit der Zusendung der bestellten Fahrkarten. Die EVG behält sich vor, den Abschluss eines Reisevertrages aus Gründen, die in der Person des Anmelders liegen, ohne Begründung abzulehnen.

3. Bezahlung
Die bestellten Fahrkarten sind bei Tagesfahrten spätestens 10 Tage nach der Anmeldung zu bezahlen. Eine Übersendung der Fahrkarten erfolgt erst, wenn der Fahrpreis gezahlt wurde. Bei Mehrtagesreisen ist 10 Tage nach der Anmeldung eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig und die Restzahlung spätestens 21 Tage vor Reisebeginn. Kommt kein Reisevertrag zustande, werden bereits geleistete Zahlungen an den Anmelder zurückerstattet.

4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/Katalog der EVG und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Abweichungen und Änderungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von der EVG wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit Abweichungen oder Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die EVG ist verpflichet, den Anmelder über Leistungsänderungen und Abweichungen rechtzeitig zu informieren.

5. Triebfahrzeuge und Wagen
Die EVG ist bemüht, die Triebfahrzeuge und Wagen im Rahmen ihrer Ankündigungen für die Sonderzüge einzusetzen. Fallen angekündigte Triebfahrzeuge und/oder Wagen aus, bemüht sich die EVG um Ersatzfahrzeuge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Rücktritt von der Reise durch den Anmelder
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten oder seine Anmeldung widerrufen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der EVG. Dem Teilnehmer wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Stornierungskosten betragen bei Rückgabe der Fahrkarten bis 21 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises, bei Rückgabe der Fahrkarten zwischen dem 21. und 14. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, bei Rückgabe der Fahrkarten zwischen dem 14. und 3. Tag vor Reisebeginn 75% und bei Rückgabe der Fahrkarten ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.

7. Rücktritt und Kündigung durch die EVG
Die EVG kann bis zu 7 Tage vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommt. In diesem Fall verpflichtet sich die EVG, den Teilnehmer unverzüglich über die Nichtdurchführung der Reise zu informieren und ihm eine Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Die EVG kann ohne Einhaltung einer Frist nach Beginn des Sonderzuges den Vertrag unmittelbar kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Sonderzuges ungeachtet der Abmahnung durch die EVG nachhaltig stört oder den Anweisungen der Reiseleitung zuwider handelt und wenn er sich in solchem Maß verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die EVG, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8. Haftung der EVG
Die EVG haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
  3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern die EVG keine Änderungen der Prospektangaben (Ziffer 4) erklärt hat;
  4. das ordnungsgemäße Erbringen der vereinbarten Reiseleistungen;

9. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

10. Ausfall eines Sonderzuges
Bei Ausfall eines angekündigten Sonderzuges werden gezahlte Fahrgelder gegen Rückgabe der Fahrkarten erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, bestehen nicht.

11. Verspätungen
Die EVG garantiert nicht für die pünktliche Durchführung der Sonderzüge. Ebenso besteht keine Gewährleistung für die Sicherstellung von Anschlußzügen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Anmelder ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften wie der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmediziner, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Dieses gilt auch für die in seiner Anmeldung genannten Teilnehmer. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften wachsen, gehen zu seinen Lasten.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Linz am Rhein beziehungsweise Koblenz.